Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werk- und Dienstleistungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werk- und Dienstleistungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen Turannetworks, Inh. Ilhan Turan, Kastanienstraße 11, 14513 Teltow („Turannetworks“) und einem Kunden geschlossenen Verträge über die von Turannetworks zu erbringenden Dienst- oder Werkleistungen in Bezug auf IT-Systeme, soweit sich nicht aus individuellen vertraglichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt.
1.2 Anwendungsbereich ist ausschließlich der Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unternehmer im vorstehenden Sinne ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrem Anwendungsbereich ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nicht Bestandteile des Vertrages und werden nicht anerkannt, es sei denn, Turannetworks hat ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch, wenn Turannetworks seine Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführt.

2. Gegenstand des Vertrages

2.1 Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach dem Leistungsschein, insbesondere nach der darin enthaltenen Leistungsbeschreibung.
2.2 Schuldet Turannetworks bei der Erbringung seiner vertraglichen Leistungen einen konkreten Erfolg (z.B. Austausch von Komponenten), gelten zusätzlich die gesonderten Bestimmungen für Werkleistungen, ist Gegenstand der Vereinbarung nur die Erbringung der Leistung, ohne dass ein konkreter Erfolg definiert wäre (z.B. Beratungen), gelten zusätzlich die gesonderten Bestimmungen für Dienstleistungen.
2.3 Turannetworks ist zur Erbringung der vertraglichen Leistungen der Einsatz von Unterauftragnehmern gestattet. Turannetworks wird dabei sicherstellen, dass dadurch die vertragsgemäße Erfüllung nicht gefährdet wird, insbesondere der Dritte über eine hinreichende Qualifikation für die zu erbringenden Leistungen verfügt.

3. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Anzahlung, Aufrechnung

3.1 Alle Preisangaben bezeichnen die Nettopreise und verstehen sich zuzüglich gegebenenfalls zu zahlender Umsatzsteuer, Zölle und sonstiger Abgaben.
3.2 Soweit nach Stunden abgerechnet wird, fügt Turannetworks seiner Rechnung eine Stundenabrechnung mit Leistungsbeschreibung bei. Die Abrechnung erfolgt pro jede angefangene halbe Stunde. In einem Monat nicht verbrauchte Stunden eines pauschal vergüteten Stundenkontingents verfallen und werden nicht auf den Folgemonat übertragen.
3.3 Der Kunde wird die fälligen Rechnungsbeträge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang ohne Skontoabzug auf das in der Rechnung angegebene Konto zahlen. Turannetworks ist berechtigt, eine Vorkasse- oder eine Anzahlung zu verlangen.
3.4 Einwendungen gegen Rechnungen hat der Kunde innerhalb von sechs (6) Wochen nach Erhalt der Rechnung schriftlich gegenüber Turannetworks anzuzeigen („Einspruchsfrist“). Nach Ablauf der Einspruchsfrist gilt die Rechnung als genehmigt. Auf die Frist und die Folge verspäteter Einwendungen wird Turannetworks in der Rechnung hinweisen.
Allgemein gilt: Gegen Forderungen von Turannetworks kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufgerechnet werden.

4. Vertragslaufzeit

4.1 Es gilt die im Leistungsschein vereinbarte Vertragslaufzeit. Nach deren Ablauf verlängert sich der Vertrag automatisch jeweils um die ursprünglich vereinbarte Laufzeit, es sei denn, der Vertrag wird mit einer Frist von drei (3) Monaten zum jeweiligen Laufzeitende schriftlich von einer der Parteien gekündigt.
4.2 Die Möglichkeit zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar ist. Jede der Parteien hat das Recht zur außerordentlichen Kündigung insbesondere,
– wenn die andere Partei zahlungsunfähig wird, gegen sie ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und nicht als unbegründet abgelehnt ist oder die Durchführung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder
– wenn die andere Partei sonstige Vertragspflichten grob verletzt und diese Verletzung auf schriftliche Aufforderung der Partei nicht innerhalb einer angemessenen Frist beendet wird. Eine Abmahnung bzw. Fristsetzung ist entbehrlich, sofern die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aufgrund der Schwere des Pflichtverstoßes als unzumutbar erscheint, ein Erfolg nicht zu erwarten ist oder eine sofortige Kündigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt erscheint.
4.3 Kündigungen bedürfen der Schriftform.

5. Mitwirkungspflichten

5.1 Der Kunde wird die zur Erbringung der Leistung gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen und Informationen sowie die für einen reibungslosen Ablauf benötigten Arbeitsmittel Turannetworks kostenfrei zur Verfügung stellen. Gleiches gilt für die von Turannetworks in angemessener Weise als erforderlich benannten Unterlagen, Informationen und Arbeitsmittel.
5.2 Bei der Beschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Störungen vertragsgegenständlicher IT-Systeme wird der Kunde die von Turannetworks erteilten Hinweise befolgen. Der Kunde soll seine Störungsmeldungen und Fragen nach Kräften präzisieren und hierfür gegebenenfalls auf kompetente Mitarbeiter zurückgreifen.
5.3 Turannetworks sind die im Rahmen der Leistungserbringung erforderlichen Zutritts-, Zugriffs- und Zugangsrechte über ein von außen zugängliches Kommunikationsnetz (z.B. Internet) zu gewähren.
5.4 Der Kunden benennt einen Ansprechpartner, dessen Auskünfte innerhalb des vertraglichen Verhältnisses zwischen dem Kunden und Turannetworks verbindlich sind.
5.5 Erfüllt der Kunde Mitwirkungspflichten nicht und entstehen Turannetworks dadurch Verzögerungen und/oder Mehraufwand, ist Turannetworks zu einer angemessenen Erhöhung der Vergütung berechtigt. Zwischen den Parteien vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend zuzüglich einer gegebenenfalls erforderlichen Wiederanlaufzeit.

6. Fristen und Termine

6.1 Wird Turannetworks an der Einhaltung einer Lieferungs- oder Leistungsfrist aufgrund von unvorhergesehenen Umständen gehindert, die außerhalb des Einflussbereichs von Turannetworks oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, so verlängern sich diese Fristen angemessen, mindestens aber um die Zeitdauer solcher Hindernisse. Als derartige Umstände kommen beispielsweise in Betracht: höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Netzausfall oder allgemeine Störungen der Telekommunikation.
6.2 Verzögerungen aufgrund von Umständen, für die der Kunde allein oder weit überwiegend verantwortlich ist (verspätete Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat Turannetworks nicht zu vertreten. Turannetworks ist in diesen Fällen berechtigt, das Erbringen der betroffenen Leistungen um einen der Dauer des Vorliegens der vorgenannten Umstände angemessenen Zeitraum hinauszuschieben.

7. Gewährleistung bei Dienstleistungen

Turannetworks steht dafür ein, Verpflichtungen nach diesem Vertrag mit der verkehrsüblichen Sorgfalt zu erbringen, ist jedoch nicht für das Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges verantwortlich.

8. Mängelrechte bei Werkleistungen

8.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
8.2 Turannetworks gewährleistet, dass seine vertragsgegenständlichen Leistungen nicht mit Sach- und/oder Rechtsmängeln behaftet sind. Eine etwaige Mängelbehebung setzt voraus, dass diese Turannetworks in reproduzierbarer, jedenfalls in nachvollziehbarer Form mitgeteilt werden;
8.3 Verletzen die Leistungen von Turannetworks Schutzrechte Dritter, wird Turannetworks nach seiner Wahl entweder auf eigene Kosten für den Kunden die erforderlichen Rechte beschaffen oder die Leistungen so abändern, dass sie die Schutzrechte nicht mehr verletzen, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen.
8.4 Gelingt es Turannetworks innerhalb einer angemessenen Frist nicht, einen Sach- und/oder Rechtsmangel der vertragsgegenständlichen Leistungen zu beseitigen, so ist der Kunde berechtigt, Turannetworks eine angemessene Nachfrist mit der Androhung zu setzen, nach Ablauf dieser Nachfrist die Vergütung zu mindern oder den Vertrag fristlos zu kündigen. Eine außerordentliche Kündigung des gesamten Vertrages ist nur bei einem wesentlichen Mangel zulässig.
8.5 Die Sach- und Rechtsmängelgewährleistung für die geschuldeten Leistungen erlischt, wenn der Kunde oder Dritte an dem vertragsgegenständlichen IT-System Änderungen vorgenommen haben, denen Turannetworks vorher nicht zugestimmt hat. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist. Führen diese Veränderungen bei der Mangelidentifizierung und -beseitigung zu einem Mehraufwand bei Turannetworks , ist dieser vom Kunden zu tragen.
8.6 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, hat Turannetworks zu tragen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann Turannetworks die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

9. Eigentumsvorbehalt

Eigentumsfähige Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung Eigentum von Turannetworks.

10. Verjährung

10.1 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Turannetworks, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Personenschäden sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Gleiches gilt bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.2 Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche bei Werkleistungen ein Jahr.

11. Haftung

11.1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten nur, soweit sich nicht aus einer abweichenden Haftungsregelung in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag etwas anderes ergibt.
11.2 Turannetworks haftet uneingeschränkt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden des Kunden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Turannetworks oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind, sowie für Personenschäden und Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.3 Im Übrigen ist die Haftung von Turannetworks für Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beschränkt, soweit sich nicht aus einer von Turannetworks übernommenen Garantie etwas anderes ergibt:
– Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet Turannetworks nur, soweit sie auf der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) beruhen. Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte. Soweit Turannetworks hiernach für einfache Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung von Turannetworks auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
– Die Haftung von Turannetworks für den leicht fahrlässig verursachten Verlust von Daten und/oder Programmen ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und den Umständen nach angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre.
11.4 Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten entsprechend auch für eine Begrenzung der Ersatzpflicht für vergebliche Aufwendungen (§ 284 BGB).
11.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Erfüllungsgehilfen von Turannetworks.

12. Datenschutz

Soweit Turannetworks bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen personenbezogene Daten verarbeitet, wird er die Datenschutzgesetze beachten. Die rechtlichen Pflichten des Kunden bleiben hiervon ebenso unberührt wie anderweitige Vereinbarungen der Parteien.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu dem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftlichkeitserfordernisses.
13.2 Ansprüche aus einem Vertrag zwischen Turannetworks und einem Kunden dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei abgetreten werden.
13.3 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausschluss des UN-Kaufrechts-Übereinkommens (CISG). Erfüllungsort ist Teltow.
13.4 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag bei einer Geschäftsverbindung zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen auf der Grundlage dieser Bestimmungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Berlin. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.